AGB – Shop

Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung
Die nachstehenden Geschäfts-. Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil der von uns abgeschlossenen Liefer- und Werkverträge. Es gelten ausschließlich unsere Bedingungen, sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart ist; andere
Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten im
Anwendungsbereich der VOB/B deren Regelungen.

II. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind bis zum Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Der Vertrag und jede Vertragsänderung kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Auf das Formerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Erklärungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter, insbesondere Zusicherungen, Zusagen und Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach dem unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherungen dar.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung: Skonti werden nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung gewährt. Arbeiten, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bezeichnet sind, sind von der darin bezeichneten
Vergütung nicht umfasst. Bei Preis- oder Kostenerhöhungen zwischen Vertragsschluss und
Lieferung sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzuheben, es sei denn, es handelt sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um ein Handelsgeschäft und die Lieferung erfolgt innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss.
Kosten für Verpackung und Versendung trägt der Besteller.
Der Besteller ist verpflichtet, uns von Forderungen freizustellen, die durch die Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, die nach Angaben des
Käufers hergestellt wurden, entstanden sind.

III. Gefahrentragung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers: dies gilt auch für frachtfreie Lieferungen vom Sitz des Lieferanten. Der Versand wird nach unserem Ermessen ausgeführt, sofern der Besteller keine besonderen Weisungen dafür erteilt hat. Transportschäden berühren unsere
Vergütungsforderungen nicht. Im Falle einer vom Besteller zu vertretenden Verzögerung der
Versendung geht die Gefahr im Zeitpunkt unserer Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VI. Liefertermine, Lieferverzug und Unmöglichkeit der Lieferung
1. Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist nicht bindend. Die angegebene voraussichtliche Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. verlängert sich im Falle nachträglicher Auftragsänderungen und auch, falls der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis oder aus anderen Vertragsverhältnissen mit seiner Leistung im Verzug ist, insbesondere mit der Gewährleistung einer geeigneten Entladestelle und ihrer Zuwegung.
2. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Unmöglichkeit, einer Verzögerung der Lieferung aufgrund höherer Gewalt, Betriebsstörungen bei uns oder unserem Vorlieferanten, technischer Schwierigkeiten, die bei Vertragsschluss nicht bekannt waren oder die Ausführung unzumutbar machen, sowie aufgrund von Streiks oder Transporthindernissen oder aufgrund von Umständen. die der Besteller zu vertreten hat, sind wir zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt berechtigt, ohne schadensersatzpflichtig zu sein. Beruht die Verzögerung oder die Unmöglichkeit auf einem vom Besteller zu vertretenden Umstand, ist dieser zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

VII. Auslieferung und Montage
1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Der Besteller hat für die Befahrbarkeit der Entladestelle mit einem LKW sowie für eine entsprechende Zuwegung und geeignete Entlademöglichkeiten Sorge zu tragen. Ferner hat er für unsere Mitarbeiter angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie für Materialien, Maschinen und Werkzeuge geeignete und verschließbare Räume bereitzustellen.
2. Ferner hat er sicherzustellen, dass alle Vorleistungen der Montage, insbesondere Maurer- und Zimmererarbeiten geleistet sind, so dass die Montage sofort nach Ankunft unserer Monteure beginnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
3. Auf Verlangen ist vom Besteller die Arbeitszeit auf Stundenzetteln sowie der Abschluss der Montage mit einer entsprechenden schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
4.Die Abnahme richtet sich nach § 12 VOB/B; insbesondere gilt die Leistung als abgenommen, wenn mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung keine Abnahme verlangt wird.

VIII. Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarte Vergütung ist sofort bei Lieferung bzw. Montage fällig; dies gilt auch für Teilleistungen für die entsprechenden Vergütungsanteile.
2. Im kaufmännischen Verkehr berühren Mängelrügen die Fälligkeit der Zahlungsforderungen nicht.
3. Kosten anlässlich rückständiger Zahlungen, insbesondere Diskont- oder Inkassospesen,
Stempelkosten und Insolvenzverluste sind vom Besteller zu tragen.
4. Unsere Mitarbeiter und Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur ermächtigt, wenn ihnen dazu eine entsprechende Inkassovollmacht schriftlich erteilt worden ist.
5. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen.
6. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn es auf dem selben
Vertragsverhältnis wie die Forderung, der es entgegengehalten werden soll, beruht.
7. Im Falle des Zahlungsverzugs sind alle offenstehenden, auch die bis dahin noch nicht fällig
gewesenen Forderungen sofort zu zahlen. Wir sind berechtigt, im Falle des Verzugs weitere
Teillieferungen bis zur Zahlung zu verweigern, ohne zum Ersatz eines dadurch entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Ferner sind wir berechtigt, Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Scheck- oder Wechselprotest, Sicherheitsleistung oder
Vorauszahlung auch wegen noch nicht fälliger Forderungen aus sämtlichen bestehenden
Verträgen zu verlangen und die Erfüllung unserer Leistungen bis zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verweigern. Ferner sind wir berechtigt, den unter VII. geregelten
Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und bereits ausgelieferte Ware wieder in Besitz zu
nehmen. Daneben bestehen die gesetzlichen Sicherungsrechte.
8. Im kaufmännischen Verkehr sind wir berechtigt, vom Besteller ab dem Fälligkeitstag bis zur
vollständigen Bezahlung unbeschadet anderer Ansprüche Zinsen in Höhe von 8 % über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
9. Zu einer Rücknahme der Ware sind wir nicht verpflichtet. Im Falle einer freiwilligen Rücknahme wird ein Betrag in Höhe von mindestens 20 % des Rechnungsbetrages fällig. Abschläge für
Wertminderung der zurückgegebenen Materialien bleibt vorbehalten. Der Besteller hat das Recht, den Nachweis zu führen, dass der durch die Warenrücknahme entstandene Schaden und die Wertminderung des zurückgegebenen Materials wesentlich niedriger liegt als die von uns geltend gemachten Beträge.

IX. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen bleiben wir Eigentümer der gelieferten Ware. Etwa ersetzte Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über. Der Besteller darf die Ware nur im Geschäftsverkehr verarbeiten oder veräußern, nicht aber an Dritte sicherheitshalber übereignen oder verpfänden. Die aus der Weiterveräußerung oder einem anderen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit an uns sicherungshalber ab und zwar auch, soweit die Ware verarbeitet ist. Nimmt der Besteller aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware vor unserer vollständigen Befriedigung Zahlungen oder anderweitige
Deckungsmittel von seinen Abnehmern entgegen, so wirkt diese Entgegennahme als für uns
erfolgt; der Besteller ist bezüglich dieser entgegengenommenen Werte unser Treuhänder. Erfolgt die Weiterveräußerung zusammen mit uns nicht gehörender Ware, so beschränkt sich die
Abtretung der Forderungen an uns auf die Höhe unseres jeweiligen Vergütungsanspruchs. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Drittschuldnern die Abtretung anzuzeigen und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen
auszuhändigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherungen die Forderungen um mehr als 25 %, so geben wir auf Verlangen des Bestellers übersteigende Sicherungen nach unserer Wahl frei.
2. Der Besteller haftet für jede Beschädigung oder Vernichtung der gelieferten Ware. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Der Besteller hat uns ferner jederzeit Zutritt zur Vorbehaltsware zum Zweck ihrer Besichtigung zu verschaffen und trägt alle Kosten, die uns durch die Wahrnehmung unserer Eigentumsrechte entstehen, insbesondere die eines etwaigen Interventionsverfahrens. Von Pfändungen durch Dritte hat uns der Besteller
unverzüglich zu unterrichten.
3. Für den Fall der Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einer anderen Sache wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an der Hauptsache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Besteller die Hauptsache unentgeltlich für uns verwahrt. Soweit der Besteller die Ware verarbeitet oder
umbildet, gelten wir als Hersteller und erwerben das Eigentum an den Zwischen- und
Enderzeugnissen, die der Besteller lediglich für uns verwahrt.
4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns oder unser Herausgabeverlangen
gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

X. Gewährleistung
1. Mit der Entladung durch den Besteller oder dessen Beauftragte nimmt der Besteller die
Lieferung ab. Er bestätigt mit der Unterzeichnung der Versandpapiere die Richtigkeit und
Ordnungsgemäßheit der Lieferung insbesondere Stückzahl, Typ und Abmessungen. Der
Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf mögliche Mängel zu
untersuchen. Transportschäden hat der Besteller unbeschadet der Regelungen unter III. auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken. Im kaufmännischen Verkehr hat der Besteller
Mängelrügen unverzüglich, spätestens aber 1 Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu
erheben. Kleinere Abweichungen insbesondere solche in Größe, Form und Farbe gelten als
genehmigt.
2. Änderungen zur technischen Verbesserung und Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Auflagen lösen keine Gewährleistungsansprüche aus. Das Gleiche gilt für Mängel, die auf Anordnung des Bestellers oder seiner Subunternehmer beruhen oder auf die Beschaffenheit des Baukörpers oder sonstige Fremdeinwirkung zurückzuführen sind.
3. Im Falle einer gerechtfertigten Mängelrüge sind wir berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl, hat der Besteller das Recht. Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Lieferung ohne Zustimmung vom Besteller oder einem Dritten verändert, unsachgemäß behandelt, beschädigt, verdreckt oder außer Funktion gesetzt wurde.
4. Der Besteller trägt die Kosten, die uns durch eine unberechtigte Rüge eines vermeintlichen Mangels entstehen.

XI. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzforderungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen oder auf das Fehlen von
Eigenschaften zurückzuführen sind, die ausdrücklich schriftlich mit dem Hinweis zugesichert
worden sind, über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus haften zu wollen. Bei einer Schädigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XII. Sicherheitsleistung und Rücktritt
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers, insbesondere durch Tod,
Auflösung der Gesellschaft, Änderung der Rechtsform, Inhaberwechsel,
Unternehmensveräußerung oder zahlt der Besteller eine fällige Forderung trotz Aufforderung nicht, so können wir Sicherheit mindestens in Höhe des Auftragswertes verlangen. Unsere gesetzlichen Ansprüche auf Sicherheitsleistung bleiben hiervon unberührt. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht binnen einer angemessen Frist. sind wir berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz in Höhe des Betrages zu fordern, den wir für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages haben aufwenden müssen zuzüglich des entgangenen Gewinns.

XIII. Unterlagen
Die von uns erstellten Unterlagen z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische oder mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung (z.B. Materialauszüge) oder der Kalkulation befassen, sind nicht Gegenstand des Vertrags, bleiben in unserem Eigentum und genießen Urheberrechtsschutz. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen hat der Besteller den dadurch von ihm verursachten Schaden zu ersetzen. Die Haftung für
fehlerhafte Unterlagen ist außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht. Bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen gilt der Ort unseres Sitzes als Gerichtsstand und als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen.

XV. Schlussbestimmung
Sollten aus irgendeinem Rechtsgrund einzelne Bestimmungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
Der Besteller erhält hierdurch Kenntnis davon, dass seine personenbezogenen Daten soweit
diese für die Abwicklung des Auftrags erforderlich sind gespeichert werden.

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